Selbstanzeige in Frankfurt

Selbstanzeige in Frankfurt

Mit einer Selbstanzeige in Frankfurt die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung verhindern? Viele Steuerpflichtige, die sich nicht sicher sind, ob sie mit einer bestimmten Handlung gegen Gesetze verstoßen haben, möchten mehr über die Möglichkeit der Straffreiheit durch eine Selbstanzeige wissen. Klar ist: Wer unüberlegt handelt und vor einer Information an die Steuerbehörden keinen Expertenrat einholt, geht ein großes Risiko ein.

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Was ist eine Selbstanzeige und wie funktioniert sie?

Die Selbstanzeige im Steuerstrafrecht ist in § 371 AO (Abgabenordnung) geregelt. Das Prinzip: Wer eine Selbstanzeige in Frankfurt wegen einer Steuerstraftat vornimmt, kann dadurch Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verhindern. Nach den Buchstaben des Gesetzes ist dies möglich, wenn der Steuerpflichtige "zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt".

Selbstanzeige Frankfurt – wie funktioniert das? Ganz wichtig: Wenden Sie sich zunächst an einen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht – zum Beispiel an die Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Frankfurt. Dies ist unverzichtbar, wenn Sie mögliche Nachteile verhindern wollen. Hält der Rechtsanwalt nach eingehender Prüfung des Sachverhalts eine Selbstanzeige in Frankfurt für sinnvoll, wird er eine (in der Regel schriftliche) Selbstanzeige abgeben. Adressat können die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft sein.

Unter welchen Umständen sollte ich eine Selbstanzeige in Erwägung ziehen?

Eine Selbstanzeige in Frankfurt kommt immer dann in Betracht, wenn Sie als Steuerpflichtiger vorsätzlich (§ 370 AO) oder leichtfertig (§ 378 AO) falsche Angaben gemacht oder Erklärungen unterlassen haben, die dazu geführt haben, dass Steuern nicht erhoben wurden. Fragen Sie vorher aber auf jeden Fall bei einem auf Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt nach.

Welche Straftaten können durch eine Selbstanzeige geheilt werden?

Die schnelle Gleichung "Selbstanzeige Frankfurt – Straffreiheit" stimmt nur auf den ersten Blick. Denn der Wortlaut von § 371 AO ist eindeutig: Der Anzeigende wird wegen der Steuerstraftaten "nicht nach § 370 bestraft". Was ist § 370? § 370 AO normiert den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Auch die etwaige Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung kann die Selbstanzeige verhindern (§ 378 Abs. 3 AO).

Aber weitere Straftaten werden nicht genannt. Wegen folgender Delikte ist daher aber immer noch eine Verfolgung möglich – trotz einer Selbstanzeige in Frankfurt:

  • Bannbruch (§ 372 AO)
  • Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO)
  • Steuerhehlerei (§ 374 AO)
  • Begünstigung (§ 369 Abs. 1 Ziffer 4 AO)
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB)

Gibt es Fristen, die bei einer Selbstanzeige zu beachten sind?

Welche Fristen sind bei einer Selbstanzeige in Frankfurt zu beachten? Der wichtigste Punkt ist hier, dass die Selbstanzeige vor der Entdeckung einer Steuerstraftat durch die Behörden erfolgen muss. Sonst entfällt die strafbefreiende Wirkung. Gleiches gilt, wenn beispielsweise eine Steuerprüfung angekündigt wird. Hinterzogene Steuern und etwaige Strafzuschläge müssen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Selbstanzeige in Frankfurt beglichen werden.

Wie wirkt sich eine Selbstanzeige auf mögliche Strafen aus?

Rechtsanwalt berät Mandant bei einer Selbstanzeige Frankfurt

Bei einer wirksamen Selbstanzeige in Frankfurt trifft Straffreiheit (das heißt nicht nur Strafmilderung) in Bezug auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung ein. Auch die Ordnungswidrigkeit einer leichtfertigen Steuerverkürzung wird dann nicht mehr verfolgt.

Was passiert, wenn ich unvollständige oder falsche Informationen in meiner Selbstanzeige angebe?

Die Vollständigkeit der Informationen ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Selbstanzeige zur Straffreiheit führt. Unrichtige Angaben müssen "in vollem Umfang" (§ 371 Abs. 1 Satz 1 AO) angezeigt und korrigiert werden.

Sind nach einer Selbstanzeige Nachzahlungen und/oder Bußgelder fällig?

Die Selbstanzeige in Frankfurt wird erst dann wirksam, wenn die hinterzogenen Steuern plus Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO innerhalb einer festgesetzten Frist nachgezahlt werden. Bei besonders hohen hinterzogenen Steuerbeträgen (ab 25.000 €) werden Strafzuschläge von 10 bis 20 % fällig.

Wie bleibt meine Selbstanzeige vertraulich?

Selbstanzeige Frankfurt – hierbei geht es nicht nur um Straffreiheit, sondern auch darum, dass die persönliche oder die Reputation eines Unternehmens geschützt bleibt. Wenn Sie sich wegen einer Selbstanzeige in Frankfurt an juristische Experten, zum Beispiel an die Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Frankfurt wenden, können Sie sich auf eine absolute Diskretion und den Schutz Ihrer Daten verlassen.

Kann eine Selbstanzeige zurückgezogen oder geändert werden, nachdem sie eingereicht wurde?

Wenn eine Behörde durch eine Selbstanzeige Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erlangt hat, ist sie wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, dem Verdacht nachzugehen. Insofern ist ein Zurückziehen der Selbstanzeige kaum sinnvoll. Wenn sich Änderungen als nötig erweisen, sollte sich der Steuerpflichtige hierfür unbedingt mit seinem Anwalt in Verbindung setzen.

Gibt es Risiken oder Nachteile einer Selbstanzeige?

Daten von Steuersündern in Frankfurt auf einer CD

Eine Selbstanzeige in Frankfurt ist immer mit Risiken verbunden. Beispiele:

  • Es liegt überhaupt keine Straftat vor bzw. ist diese verjährt oder aus anderen Gründen nicht verfolgbar.
  • Die Finanzbehörde wird erst durch die Selbstanzeige auf Unregelmäßigkeiten aufmerksam und die strafbefreiende Wirkung tritt aufgrund von Unvollständigkeiten nicht ein.
  • Das Finanzamt oder die Ermittlungsbehörden sind bereits tätig geworden. Dann gibt oft erst die Selbstanzeige den Behörden die für die Verurteilung nötigen Beweise in die Hand.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte deshalb jeder Steuerpflichtige vor einer Selbstanzeige anwaltlichen Rat einholen.

Können Unternehmen auch Selbstanzeigen vornehmen, und wie unterscheidet sich das Verfahren von dem für Einzelpersonen?

Im deutschen Recht gibt es keine strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen. Eine Straftat kann nur von einer natürlichen Person, nicht von einer juristischen Person begangen werden. Strafrechtliche Folgen wie Geldstrafen und Freiheitsstrafen treffen bei Straftaten mit Unternehmensbezug die Geschäftsführer, Vorstände oder andere Leitungspersonen des Unternehmens.

Fazit

Eine Selbstanzeige in Frankfurt kann eine Bestrafung verhindern. Das gilt sogar für Freiheitsstrafen. Ein Steuerpflichtiger, der mit dem Gedanken spielt, durch eine Selbstanzeige straffrei auszugehen, sollte jedoch keinesfalls voreilig handeln. Denn eine Selbstanzeige kann sich durchaus auch negativ auswirken. Lassen Sie sich deshalb eingehend von der Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Frankfurt beraten. Als Anwälte unterliegen die Experten dem Schweigerecht. So gehen Sie sicher, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben.

Welche Rolle spielt ein Fachanwalt für Steuerrecht bei der Selbstanzeige?

Die Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht ist bei einer Selbstanzeige in Frankfurt empfehlenswert. So stellen Sie als Steuerpflichtiger die Wirksamkeit der Selbstanzeige sicher. Der Anwalt wird Sie umfassend beraten und in Ihrem Einzelfall klären, welche Vorteile und Nachteile eine Selbstanzeige hat. Er wird die Selbstanzeige erstellen und Sie gegenüber dem Finanzamt vertreten. Ein Fachanwalt für Steuerrecht ist nicht nur der richtige Adressat für eine Selbstanzeige in Frankfurt. Die kompetente Beratung in Steuersachen zahlt sich aus. Die Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Frankfurt sind auch als Steuerberater tätig.

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Der Autor

Müller Fischer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB - Fachanwälte für Steuerrecht und Strafrecht in Frankfurt und Mainz

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Redaktion: Kai Kruel

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